Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

„Die Ziele (Z) des Landesentwicklungsprogramms sind von allen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts gemäß Art. 3 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten.“

 

Bereits das Leitbild des Landesentwicklungsprogramms wird auf vielfältige Weise durch das Gewerbegebiet Nord verletzt, namentlich in den Zielen:

 

- Treibhausgase zu reduzieren

-  in der Land- und Forstwirtschaft, im Tourismus und im Siedlungswesen die Strukturen

   an den Klimawandel anzupassen

- besonders gefährdete Bereiche von der Bebauung freizuhalten (Überschwemmungsgefahr)

- bedeutsame Naturräume zu bewahren

- Flächeninanspruchnahme in Bayern zu verringern

- ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und

  langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht

- den Ressourcenverbrauch in allen Landesteilen zu vermindern.